3. 3.1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. § 32 Abs. 3 VRPG). 3.2. 3.2.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 18. Dezember 2024 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 11.83 Stunden zu Fr. 240.00, Barauslagen von Fr. 142.00 und Mehrwertsteuer von Fr. 241.45, total somit Fr. 3'222.65, ausweist.