1. Da die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung pendente lite aufgehoben hat, fällt das rechtliche Interesse am vorliegenden Verfahren dahin. Das Beschwerdeverfahren ist damit als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben. 2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Kosten Fr. 200.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 3 VRPG). -3-