2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. November 2024 die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und reichte eine Verfügung gleichen Datums ein, mit welcher sie diejenige vom 7. August 2024 aufgehoben hatte. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob das Verfahren als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben werden könne. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden und reichte eine Kostennote ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: