Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.464 / nb / bs Art. 4 Urteil vom 17. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg AG Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. August 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2024 eine von 1. April 2021 bis 30. September 2023 befris- tete ganze Rente zu. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei auf- zuheben und es sei ihr auch über den 30. September 2023 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Novem- ber 2024 die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und reichte eine Verfügung gleichen Datums ein, mit welcher sie diejenige vom 7. August 2024 aufgehoben hatte. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob das Verfahren als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben werden könne. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden und reichte eine Kostennote ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Da die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung pendente lite aufgehoben hat, fällt das rechtliche Interesse am vorliegenden Verfahren dahin. Das Beschwerdeverfahren ist damit als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben. 2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Kosten Fr. 200.00. Sie sind gemäss dem Verfah- rensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 3 VRPG). -3- 3. 3.1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. § 32 Abs. 3 VRPG). 3.2. 3.2.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 18. Dezember 2024 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 11.83 Stunden zu Fr. 240.00, Barauslagen von Fr. 142.00 und Mehrwertsteuer von Fr. 241.45, total somit Fr. 3'222.65, ausweist. 3.2.2. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsge- richt richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss be- trägt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdever- fahren betreffend IVG Renten innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Ak- tenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Te- lefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung, wohinge- gen die zusätzliche Eingabe vom 18. Dezember 2024 einen Zuschlag von 5 % rechtfertigt (= Fr. 3'135.00, § 6 Abs. 3 AnwT). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hatte diese bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 2'351.25, § 8 AnwT). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesen- pauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 2'600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). 3.2.3. Die zuzusprechende reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesen- pauschale, zuzüglich MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr. 2'529.50 (= Fr. 2'600.00 – [0.03 x Fr. 2'351.25]), was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 14.05 Stunden entspricht. Der vom Rechts- vertreter geltend gemachte Aufwand beträgt nur 11.83 Stunden, womit eine weitere Überprüfung der Kostennote nicht erforderlich ist. Rechtspre- chungsgemäss hat es demnach mit der hiervor dargelegten Entschädigung sein Bewenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.3; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3; 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.2). -4- 3.2.4. Was sodann die geltend gemachten Auslagen von Fr. 142.00 betrifft, bleibt unklar, wie sich diese zusammensetzen. In der der Kostennote beigelegten "Leistungserfassung / pro Mandat" sind lediglich Portokosten von Fr. 18.80 sowie – ohne Bezifferung der entsprechenden Kosten – 231 Fotokopien ("Fokos: 231") aufgelistet. Dies ergäbe einen seltsam anmutenden Ansatz von rund Fr. 0.53 pro Kopie ([Fr. 142.00 – Fr. 18.80] / 231). Es bleibt damit beim pauschalen Auslagenersatz und einer Entschädigung von gesamthaft Fr. 2'600.00. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Kon- trolle abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'600.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -5- Aarau, 17. Januar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Battaglia