1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. August 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. April 2021 bis Ende März 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2023 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. - 17 - 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'750.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten