9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. April 2021 bis Ende März 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2023 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Bei diesem Verfahrensausgang resultiert im Vergleich zur angefochtenen Verfügung eine Besserstellung des Beschwerdeführers, weshalb vor Anpassung der Verfügung eine Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich ist.