Er wünsche daher eine Bestätigung der "Ablehnung für MB". Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer somit berufliche Massnahmen, an welchen dieser in der Folge jedoch nicht mehr teilnahm. Angesichts der Aktenlage ist somit von einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen, weshalb vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine weiteren Eingliederungsmassnahmen mehr angezeigt waren.