Als Eingliederungsziel wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer von der früheren Tätigkeit als Lastwagenchauffeur löse und sich für eine berufliche Neuorientierung öffne (VB 32). Aktenkundig ist im Weiteren ein Abschlussbericht vom 28. September 2020, in welchem als Abschlussgrund "Ablehnung/Abschluss BM" sowie "subjektiv keine AF" - 15 -