7.5.4. Die Erwerbseinbusse beträgt somit Fr. 49'949.00 (Fr. 80'315.00 - Fr. 30'366.00) und der Invaliditätsgrad 62 % (Fr. 49'949.00 / Fr. 80'315.00). Der Beschwerdeführer hat folglich ab 1. Dezember 2023 wiederum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 7.6. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer ab 1. September 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. April 2021 bis Ende März 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2023 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.