7.5. 7.5.1. Gemäss RAD-Ärztin Dr. med. E._____ bestand vom 29. September 2023 bis zum Klinikaustritt am 6. Dezember 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2). Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Am 29. Dezember 2023, drei Monate nach Eintritt der Verschlechterung vom 29. September 2023, bestand noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 IVG ist der Invaliditätsgrad per 1. Dezember 2023 zu ermitteln. - 13 -