7.2.6. Die Erwerbseinbusse beträgt somit Fr. 48'653.00 (Fr. 78'270.00 - Fr. 29'617.00), was einem Invaliditätsgrad von 62 % (Fr. 48'653.00 / Fr. 78'270.00) entspricht. Somit besteht ab September 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 7.3. 7.3.1. Per Januar 2021 besteht gemäss SMAB-Gutachten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Das Valideneinkommen ist gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (VB 10 S. 6) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2021 (vgl. die LSE-Tabelle Nominallohnindex, Männer, 2011-2023, Ziff. 49-53) auf Fr. 78'345.00 (Fr. 78'800.00 x 103.4/104.0) festzusetzen.