Bei einem Beschäftigungsgrad von 75 bis 89 % besteht gemäss LSE-Tabelle T18 statistisch gesehen im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) jedoch gar ein um über 5 % höheres Einkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 10.4). Bei einer gesamthaften Betrachtung aller vorliegend abzugsrelevanten Faktoren ist somit für die Phasen, in welchen eine unter 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt, ein 10%iger und für den Zeitraum ab Anfang 2022 bis September 2023, in welchem eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. E. 3.1 und 3.2), ein 5%iger Tabellenlohnabzug zu gewähren.