Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3). Eine fehlende berufliche Ausbildung vermag ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, stellt keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug dar, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde zu legenden Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E. 5.3). Allerdings bestehen