Das Wartejahr war demnach im August 2020 erfüllt. Die Beschwerdegegnerin prüfte in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" den Invaliditätsgrad erst per 1. Januar 2022. Dem Abschlussbericht Integration vom 28. September 2020 ist jedoch zu entnehmen, dass der Eingliederungsprozess per gleichen Datums abgeschlossen wurde (VB 34). Ein allfälliger Rentenanspruch wäre daher bereits per September 2020 zu prüfen gewesen.