6. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Der Beschwerdeführer meldete sich am 5. Dezember 2019 zum Leistungsbezug an (VB 1), weshalb der Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens per 1. Juni 2020 entstehen konnte, sofern das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu diesem Zeitpunkt erfüllt war und allfällige Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen waren (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Gemäss SMAB-Gutachten ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 7. August 2019 nicht mehr arbeitsfähig. Das Wartejahr war demnach im August 2020 erfüllt.