5.5. Die Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 3. April 2024 wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt auch mit Blick auf die übrigen Akten zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Es ist daher zusätzlich zu der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit vom 29. September 2023 bis zum 6. Dezember 2023 und im Anschluss von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.