Die eigenen medizinischen Einschätzungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als medizinischer Laie sind jedenfalls unbehelflich (vgl. E. 5.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen und es sind auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könnte. Dem Gutachten ist daher volle Beweiskraft zuzuerkennen. -8-