Adipositas feststellte (vgl. Untersuchungsbefunde in VB 88.4 S. 6 unten) und diesen Umstand somit berücksichtigte. Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung unter anderem denn auch lediglich noch eine leichte, wechselbelastende, primär sitzende Tätigkeit ohne Treppen- und Leiternsteigen oder in die Hocke gehen zumutbar (VB 88.1 S. 6), weshalb kein Anlass besteht, an den gutachterlichen Ausführungen zu zweifeln. Die eigenen medizinischen Einschätzungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als medizinischer Laie sind jedenfalls unbehelflich (vgl. E. 5.3).