5.4. Im Rahmen der Verhandlung machte der Beschwerdeführer im Weiteren geltend, ein gesundheitlicher Aspekt, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis dato nie ärztlich beurteilt worden sei, sei die Adipositas (Plädoyernotizen der Verhandlung vom 9. April 2025 S. 2). Dem ist zu entgegnen, dass die rheumatologische Gutachterin im Rahmen der Untersuchung eine abdominell betonte Adipositas feststellte (vgl. Untersuchungsbefunde in VB 88.4 S. 6 unten) und diesen Umstand somit berücksichtigte.