Erst nachdem er realisiert habe, dass es nun anders sei und er auf längere Sicht stark beeinträchtigt sein würde, sei er in ein "sehr starkes depressives Loch gestürzt". Daraufhin hätten seine Kinder eine ambulante psychiatrische Therapie organisiert (VB 88.3 S. 4). Somit ist eine aus psychiatrischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor Beginn der Behandlung am 11. März 2020 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt.