Der psychiatrische Gutachter äusserte sich zudem auch dahingehend, dass eine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung am 11. März 2020 nicht ausreichend belegt sei (VB 88.3 S. 14). Dies leuchtet ein, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung doch an, er sei am Anfang noch überzeugt gewesen, dass er spätestens einige Monate nach dem Unfall wieder fit und gesund sei, da er auch früher schon Unfälle erlitten und sich schnell wieder erholt habe. Erst nachdem er realisiert habe, dass es nun anders sei und er auf längere Sicht stark beeinträchtigt sein würde, sei er in ein "sehr starkes depressives Loch gestürzt".