Diese Einschätzungen sind nachvollziehbar. Die eigenen Würdigungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als medizinischer Laie sind dagegen nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2).