schen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, sowie Anhedonie. Der Beschwerdeführer habe Intrusionen und Albträume angegeben. Der Ausprägungsgrad der Symptomatik sei aber gering. In der Untersuchungssituation habe er präzise und detailliert über den Unfall sprechen können und sich nicht stärker angespannt und emotional beeinträchtigt gezeigt, weshalb das Vollbild einer PTBS eindeutig nicht vorliege. Diese Einschätzungen sind nachvollziehbar.