5.3. Anlässlich der Verhandlung vom 9. April 2025 monierte der Beschwerdeführer, der psychiatrische Gutachter habe die traumatische Dimension vernachlässigt, habe er bei der Begutachtung doch Intrusionen, Flashbacks, Albträume und Vermeidungsverhalten geschildert (vgl. Plädoyernotizen der Verhandlung vom 9. April 2025 S. 5). Diesbezüglich ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gutachter das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nachvollziehbar verneinte.