5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, auf das SMAB-Gut- achten könne nicht abgestellt werden, da die psychiatrische Begutachtung ohne Dolmetscher erfolgt sei. Des Weiteren überzeuge es nicht, wenn der psychiatrische Gutachter erst ab Aufnahme der psychiatrischen Behandlung von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Vielmehr habe er bereits nach dem Unfall psychische Probleme mit einer depressiven Symptomatik entwickelt (Beschwerde S. 7 f.).