Vom 29. September 2023 bis zum Klinikaustritt am 6. Dezember 2023 sei von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Danach könne überwiegend wahrscheinlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden. Es bestünden erhebliche Einschränkungen in der Belastbarkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Umstellungsfähigkeit sowie der Spontanaktivität (VB 122 S. 2 f.).