vgl. VB 119 S. 2 ff.) bestätigt worden sei und auch mit Blick auf den psychopathologischen Befund plausibel sei. Während des Klinikaufenthaltes habe eine leichte Besserung des psychischen Zustandes stattgefunden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe bei Austritt noch eine mittelgradige depressive Störung bestanden. Ab Ende September 2023 sei somit eine Verschlechterung der vorbekannten leichten zu einer schweren depressiven Episode eingetreten. Vom 29. September 2023 bis zum Klinikaustritt am 6. Dezember 2023 sei von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen.