Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit (seit dem Unfall vom 7. August 2019) nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei eine maximale Präsenz von 8.5 Stunden täglich zumutbar, wobei eine Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund der Notwendigkeit von Pausen und dem Einnehmen von Entlastungsstellungen bestehe. Als angepasst gelte eine überwiegend sachbetonte, gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit. Tätigkeiten, die Assoziationen an den erlittenen Unfall hervorriefen, seien nicht geeignet.