20. März 2024 E. 2.2). Dieses gilt – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach den neuen Bestimmungen geprüft hat – hier zudem auch nach dem 1. Januar 2022, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; Urteile Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 3; 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 2.2 i.V.m. E. 4.5.2).