2.2. Mit Schreiben vom 30. September 2024 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zurück. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene äusserte sich am 23. Oktober 2024 und teilte im Wesentlichen mit, sie erachte die angefochtene Verfügung nicht als offensichtlich unhaltbar.