b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Aargau zurückzuweisen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. -3- 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. U.K.u.E.F."