2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 14. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. a) Es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens, jedoch spätestens mit Wirkung ab August 2020 eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40%, mit Wirkung ab 1. September 2023 von mindestens 70% zzgl. einem Verzugszins zu 5% ab wann rechtens auszurichten.