Mit Vorbescheid vom 29. September 2020 stellte sie dem Beschwerdeführer sodann die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände veranlasste die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. August 2021 eine bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Begutachtung des Beschwerdeführers durch die SMAB AG, St. Gallen. Die gegen die Verfügung vom 5. August 2021 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.385 vom 8. Dezember 2021 ab. Das SMAB-Gutachten wurde in der Folge am 29. August 2022 erstattet.