Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.463 / pm / nl Art. 47 Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, Schachenstrasse 34b, Postfach, 4702 Oensingen Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. August 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Chauffeur tätig. Am 5. Dezember 2019 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden an sei- nem linken Bein nach einem Unfall bei der Beschwerdegegnerin zum Be- zug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin di- verse Abklärungen und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbescheid vom 29. September 2020 stellte sie dem Beschwerdeführer sodann die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus- sicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände veranlasste die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. August 2021 eine bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Begutachtung des Beschwerdeführers durch die SMAB AG, St. Gallen. Die gegen die Verfügung vom 5. August 2021 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.385 vom 8. Dezember 2021 ab. Das SMAB-Gutachten wurde in der Folge am 29. August 2022 erstattet. Mit Vorbescheid vom 30. Novem- ber 2022 kündigte die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung des Rentenbegehrens des Beschwerdeführers an. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer erneut Einwände. Die Beschwerdegegnerin nahm darauf- hin Rücksprache mit dem RAD. Nach abermals durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2024 schliesslich ab dem 1. September 2023 eine ganze sowie ab dem 1. April 2024 67 % einer ganzen Rente zu. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 14. August 2024 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. a) Es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens, jedoch spätestens mit Wirkung ab August 2020 eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40%, mit Wirkung ab 1. September 2023 von mindestens 70% zzgl. einem Verzugszins zu 5% ab wann rechtens auszurichten. b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Aargau zurückzuweisen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzu- führen. -3- 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin. U.K.u.E.F." 2.2. Mit Schreiben vom 30. September 2024 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu- rück. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene äusserte sich am 23. Oktober 2024 und teilte im Wesentlichen mit, sie erachte die angefochtene Verfügung nicht als offensichtlich unhaltbar. 2.5. Am 9. April 2025 fand die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK statt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 14. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 134) zu Recht ab 1. September 2023 eine ganze sowie ab 1. April 2024 67 % einer ganzen Rente zugesprochen hat. 2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die an- gefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Indessen dreht sich der Rechtsstreit um einen möglichen bereits vor Inkrafttreten der Än- derung bestehenden Rentenanspruch, sodass insoweit, entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, das bisherige Recht zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 150 V 323 E. 4; sowie 8C_543/2023 vom -4- 20. März 2024 E. 2.2). Dieses gilt – entgegen der Ansicht der Beschwerde- gegnerin, welche den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach den neuen Bestimmungen geprüft hat – hier zudem auch nach dem 1. Januar 2022, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr be- reits vollendet hatte (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; Urteile Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 3; 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 2.2 i.V.m. E. 4.5.2). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 29. August 2022, welches eine psychiatrische sowie eine rheumatologische Beurtei- lung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 88.1 S. 5): "1. Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F43.1) 2. Gonarthrose links - Dorsomediale mehrfragmentäre Tibiaplateaufraktur links 08/2019 nach Sturz - mit Osteosynthese mit dorsaler Abschlussplatte und zwei Schrau- ben 08/2019, Entfernung der beiden dorsalen Schrauben am 14.02.2020 und Kniearthroskopie links mit Resektion einer Plica zentralis und eines Knochensporns am 19.04.2021" Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit (seit dem Unfall vom 7. August 2019) nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätig- keit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei eine maximale Präsenz von 8.5 Stunden täglich zumutbar, wobei eine Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund der Notwendigkeit von Pausen und dem Einnehmen von Entlastungsstellungen bestehe. Als angepasst gelte eine überwiegend sachbetonte, gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit. Tätigkeiten, die Assoziationen an den erlittenen Unfall hervorriefen, seien nicht geeignet. Geeignet sei eine leichte, wechselbelastende, primär sitzende Tätigkeit ohne Treppensteigen und Leiternsteigen oder in die Hocke gehen. Kauern oder knien seien möglich. Ausgeprägte Nässe und Kälte sollten vermieden werden. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem Unfall vom 7. August 2019 bis Mitte November 2019 aufgehoben gewesen. Danach habe zunächst eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung am 11. März 2020 sei die Arbeitsfähigkeit bis Mitte Juli 2020 aufgehoben gewesen. Danach habe bis Ende 2020 eine 50%ige, ab Anfang 2021 eine 70%ige sowie ab Anfang 2022 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Vorübergehend auf- gehoben gewesen sei sie überdies nach den operativen Eingriffen zur Teil- -5- materialentfernung von zwei dorsalen Schrauben am 14. Februar 2020 für maximal zwei Monate und nach Arthroskopie am linken Kniegelenk am 19. April 2021 ebenfalls für maximal zwei Monate (VB 88.1 S. 7 f.). 3.2. Da der Beschwerdeführer von seiner behandelnden Psychiaterin Dr. med. C._____ am 29. September 2023 in die Privatklinik D._____ überwiesen (VB 113 S. 2 f.) und dort vom 10. November bis zum 6. Dezember 2023 stationär behandelt wurde (VB 119 S. 2 ff.), nahm am 3. April 2024 RAD- Ärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung. Zusammengefasst führte sie aus, es werde neu eine schwere de- pressive Episode angegeben, welche auch im Bericht der Klinik D._____ (vom 11. Dezember 2023; vgl. VB 119 S. 2 ff.) bestätigt worden sei und auch mit Blick auf den psychopathologischen Befund plausibel sei. Wäh- rend des Klinikaufenthaltes habe eine leichte Besserung des psychischen Zustandes stattgefunden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe bei Austritt noch eine mittelgradige depressive Störung bestanden. Ab Ende September 2023 sei somit eine Verschlechterung der vorbekannten leich- ten zu einer schweren depressiven Episode eingetreten. Vom 29. Septem- ber 2023 bis zum Klinikaustritt am 6. Dezember 2023 sei von einer aufge- hobenen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Da- nach könne überwiegend wahrscheinlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden. Es bestünden erhebli- che Einschränkungen in der Belastbarkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Umstellungsfähigkeit sowie der Spon- tanaktivität (VB 122 S. 2 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- -6- zialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kie- ser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 29. August 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurde zudem eine eigene Laboruntersuchung durchgeführt (VB 88.3 S. 9). Die Gutachter be- urteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situ- ation in Kenntnis der Vorakten (VB 88.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollzieh- bar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grund- sätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, auf das SMAB-Gut- achten könne nicht abgestellt werden, da die psychiatrische Begutachtung ohne Dolmetscher erfolgt sei. Des Weiteren überzeuge es nicht, wenn der psychiatrische Gutachter erst ab Aufnahme der psychiatrischen Behand- lung von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Viel- mehr habe er bereits nach dem Unfall psychische Probleme mit einer de- pressiven Symptomatik entwickelt (Beschwerde S. 7 f.). 5.2. Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, der Be- schwerdeführer spreche und verstehe sehr gut Deutsch und das Untersu- chungsgespräch habe problemlos auf Deutsch geführt werden können (VB 88.3 S. 7). Dieser Einschätzung kann ohne Weiteres gefolgt werden, denn wie den Tonaufnahmen der rheumatologischen und der psychiatri- schen Begutachtung entnommen werden kann, konnte sich der Beschwer- deführer ohne Weiteres auf Deutsch verständigen. 5.3. Anlässlich der Verhandlung vom 9. April 2025 monierte der Beschwerde- führer, der psychiatrische Gutachter habe die traumatische Dimension ver- nachlässigt, habe er bei der Begutachtung doch Intrusionen, Flashbacks, Albträume und Vermeidungsverhalten geschildert (vgl. Plädoyernotizen der Verhandlung vom 9. April 2025 S. 5). Diesbezüglich ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gutachter das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nachvollziehbar verneinte. Typische Merkmale einer PTBS seien das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrän- genden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), oder in Träu- men, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Men- -7- schen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, sowie Anhedonie. Der Beschwerdeführer habe Intrusionen und Albträume angegeben. Der Ausprägungsgrad der Symptomatik sei aber gering. In der Untersuchungs- situation habe er präzise und detailliert über den Unfall sprechen können und sich nicht stärker angespannt und emotional beeinträchtigt gezeigt, weshalb das Vollbild einer PTBS eindeutig nicht vorliege. Diese Einschät- zungen sind nachvollziehbar. Die eigenen Würdigungen des Rechtsvertre- ters des Beschwerdeführers als medizinischer Laie sind dagegen nicht ge- eignet, die gutachterliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Der psychiatrische Gutachter äusserte sich zudem auch dahingehend, dass eine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung am 11. März 2020 nicht ausreichend belegt sei (VB 88.3 S. 14). Dies leuchtet ein, gab der Beschwerdeführer im Rah- men der psychiatrischen Begutachtung doch an, er sei am Anfang noch überzeugt gewesen, dass er spätestens einige Monate nach dem Unfall wieder fit und gesund sei, da er auch früher schon Unfälle erlitten und sich schnell wieder erholt habe. Erst nachdem er realisiert habe, dass es nun anders sei und er auf längere Sicht stark beeinträchtigt sein würde, sei er in ein "sehr starkes depressives Loch gestürzt". Daraufhin hätten seine Kin- der eine ambulante psychiatrische Therapie organisiert (VB 88.3 S. 4). So- mit ist eine aus psychiatrischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor Beginn der Behandlung am 11. März 2020 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt. 5.4. Im Rahmen der Verhandlung machte der Beschwerdeführer im Weiteren geltend, ein gesundheitlicher Aspekt, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit bis dato nie ärztlich beurteilt worden sei, sei die Adipositas (Plädo- yernotizen der Verhandlung vom 9. April 2025 S. 2). Dem ist zu entgegnen, dass die rheumatologische Gutachterin im Rahmen der Untersuchung eine abdominell betonte Adipositas feststellte (vgl. Untersuchungsbefunde in VB 88.4 S. 6 unten) und diesen Umstand somit berücksichtigte. Des Wei- teren ist dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung un- ter anderem denn auch lediglich noch eine leichte, wechselbelastende, pri- mär sitzende Tätigkeit ohne Treppen- und Leiternsteigen oder in die Hocke gehen zumutbar (VB 88.1 S. 6), weshalb kein Anlass besteht, an den gut- achterlichen Ausführungen zu zweifeln. Die eigenen medizinischen Ein- schätzungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als medizini- scher Laie sind jedenfalls unbehelflich (vgl. E. 5.3). Die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermögen das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen und es sind auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, weshalb da- rauf nicht abgestellt werden könnte. Dem Gutachten ist daher volle Beweis- kraft zuzuerkennen. -8- 5.5. Die Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 3. April 2024 wird vom Be- schwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt auch mit Blick auf die übrigen Akten zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Es ist daher zusätzlich zu der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit vom 29. September 2023 bis zum 6. Dezember 2023 und im Anschluss von ei- ner 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 6. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs. Der Beschwerdeführer meldete sich am 5. Dezember 2019 zum Leistungsbezug an (VB 1), weshalb der Rentenanspruch des Beschwerde- führers frühestens per 1. Juni 2020 entstehen konnte, sofern das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu diesem Zeitpunkt erfüllt war und allfällige Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen waren (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Gemäss SMAB-Gutachten ist der Beschwerdeführer in seiner ange- stammten Tätigkeit seit dem 7. August 2019 nicht mehr arbeitsfähig. Das Wartejahr war demnach im August 2020 erfüllt. Die Beschwerdegegnerin prüfte in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" den Invaliditätsgrad erst per 1. Januar 2022. Dem Abschlussbericht Integration vom 28. September 2020 ist jedoch zu entnehmen, dass der Eingliederungsprozess per gleichen Datums abge- schlossen wurde (VB 34). Ein allfälliger Rentenanspruch wäre daher be- reits per September 2020 zu prüfen gewesen. 7. 7.1. 7.1.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). 7.1.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- -9- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da er- fahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge- setzt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2). 7.1.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Er- werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhe- bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 7.2. 7.2.1. Per September 2020 ist das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2019 (VB 10 S. 6: 13 Monatslöhne à Fr. 5'600.00 sowie Spesen für Kost und Logis à Fr. 500.00 pro Monat) unter Berücksichtigung der Nominalloh- nentwicklung bis 2020 (vgl. die LSE-Tabelle Nominallohnindex, Männer, 2011-2023, Ziff. 49-53) auf Fr. 78'270.00 (Fr. 78'800.00 x 103.3/104.0) festzu- setzen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 7.2.2. Der Beschwerdeführer beantragt, vom Invalideneinkommen sei angesichts seiner quantitativen Einschränkungen, dem "Faktor Leiden", seines Aufent- haltsstatus, seines fortgeschrittenen Alters und seines "schmalen berufli- chen Rucksackes", ein Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (Be- schwerde S. 10). 7.2.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach - 10 - pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schät- zen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent- haltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Be- messung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppel- ten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 f. S. 19 f. 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff. mit Hinweisen). 7.2.4. Die Notwendigkeit, vermehrt Pausen einzulegen, ist bereits in der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit enthalten (maximale Präsenz von 8.5 Stunden täglich zumutbar, wobei eine Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund der Notwendigkeit von Pausen und dem Einnehmen von Entlastungsstel- lungen besteht; vgl. E. 3.1.) und rechtfertigt daher keinen Abzug vom Ta- bellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2013 vom 2. April 2014 E. 4.3). Ebenso wenig vermag das Alter des Beschwerdeführers einen Ab- zug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen, denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massge- benden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3). Eine fehlende berufliche Ausbil- dung vermag ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3). Der Um- stand, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, stellt keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug dar, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde zu legenden Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E. 5.3). Aller- dings bestehen gemäss Zumutbarkeitsprofil weitere qualitative Einschrän- kungen (vgl. E. 3.1 und 3.2), insbesondere die Erfordernisse einer Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emo- tionale Belastbarkeit (bzw. bei erheblich eingeschränkter Belastbarkeit), was geringfügig abzugsrelevant ins Gewicht fällt. Des Weiteren resultiert gemäss der LSE-Tabelle TA12 des Jahres 2020 bei Männern mit Nieder- lassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion im Vergleich zum entsprechen- den Totalwert ein Minderverdienst von 2.2 % (Urteil des Bundesgerichts - 11 - 8C_166/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.2.2). Gemäss LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2020 resultiert bei Männern mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % ohne Kaderfunktion statistisch sodann ein um rund 4 % geringe- res Einkommen. Bei einem Beschäftigungsgrad von 75 bis 89 % besteht gemäss LSE-Tabelle T18 statistisch gesehen im Vergleich zu einem Voll- pensum (ab 90 %) jedoch gar ein um über 5 % höheres Einkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 10.4). Bei einer gesamthaften Betrachtung aller vorliegend abzugsrelevanten Fakto- ren ist somit für die Phasen, in welchen eine unter 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt, ein 10%iger und für den Zeitraum ab Anfang 2022 bis September 2023, in welchem eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. E. 3.1 und 3.2), ein 5%iger Tabellenlohnabzug zu gewähren. 7.2.5. Das Invalideneinkommen beträgt gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2020, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. die LSE-Tabelle T.03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, 2004-2023, Total), einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns im September 2020 und eines Abzugs vom Ta- bellenlohn von 10 %, Fr. 29'617.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 41.7/40 x 0.5 x 0.9). 7.2.6. Die Erwerbseinbusse beträgt somit Fr. 48'653.00 (Fr. 78'270.00 - Fr. 29'617.00), was einem Invaliditätsgrad von 62 % (Fr. 48'653.00 / Fr. 78'270.00) entspricht. Somit besteht ab September 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 7.3. 7.3.1. Per Januar 2021 besteht gemäss SMAB-Gutachten eine 70%ige Arbeitsfä- higkeit in einer angepassten Tätigkeit. Das Valideneinkommen ist gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (VB 10 S. 6) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2021 (vgl. die LSE-Tabelle Nominallohnindex, Männer, 2011-2023, Ziff. 49-53) auf Fr. 78'345.00 (Fr. 78'800.00 x 103.4/104.0) festzusetzen. 7.3.2. Das Invalideneinkommen beträgt gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2020, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2021 (vgl. die LSE-Tabelle Nominallohnin- dex, Männer, 2011-2023, Total) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. die LSE-Tabelle T.03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2004-2023, Total), einer 70%igen Arbeitsfähigkeit und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. E. 7.2.4), Fr. 41'153.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 106.0/106.8 x 41.7/40 x 0.7 x 0.9). - 12 - 7.3.3. Die Erwerbseinbusse beträgt somit Fr. 37'192.00 (Fr. 78'345.00 - Fr. 41'153.00), was einem Invaliditätsgrad von 47 % (Fr. 37'192.00 / Fr. 78'345.00) entspricht. Somit besteht unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab April 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 7.4. 7.4.1. Per Januar 2022 besteht gemäss SMAB-Gutachten eine 80%ige Arbeitsfä- higkeit in einer angepassten Tätigkeit. Das Valideneinkommen ist gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (VB 10 S. 6) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2022 (vgl. die LSE-Tabelle Nominallohnindex, Männer, 2011-2023, Ziff. 49-53) auf Fr. 78'724.00 (Fr. 78'800.00 x 103.9/104.0) festzusetzen. 7.4.2. Das Invalideneinkommen beträgt gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2022, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. die LSE-Tabelle T.03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, 2004-2023, Total), einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 5 % (vgl. E. 7.2.4), Fr. 50'438.00 (Fr. 5'305.00 x 12 x 41.7/40 x 0.8 x 0.95). 7.4.3. Die Erwerbseinbusse beträgt somit Fr. 28'286.00 (Fr. 78'724.00 - Fr. 50'438.00), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % (Fr. 28'286.00 / Fr. 78'724.00) entspricht. Somit besteht unter Berück- sichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab April 2022 kein Rentenanspruch mehr (Art. 28 Abs. 2 IVG). 7.5. 7.5.1. Gemäss RAD-Ärztin Dr. med. E._____ bestand vom 29. September 2023 bis zum Klinikaustritt am 6. Dezember 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit und anschliessend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2). Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Am 29. Dezember 2023, drei Monate nach Eintritt der Verschlechterung vom 29. September 2023, bestand noch eine 50%ige Ar- beitsfähigkeit. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 IVG ist der Invaliditätsgrad per 1. Dezember 2023 zu ermitteln. - 13 - 7.5.2. Das Valideneinkommen ist gestützt auf die Angaben der ehemaligen Ar- beitgeberin des Beschwerdeführers (VB 10 S. 6) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2023 (vgl. die Tabelle Nominallohnindex, Männer, 2011-2023, Ziff. 49-53) auf Fr. 80'315.00 (Fr. 78'800.00 x 106.0/104.0) festzusetzen. 7.5.3. Das Invalideneinkommen beträgt gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2022, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2023 (vgl. die LSE-Tabelle Nominallohnin- dex, Männer, 2011-2023, Total) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. die LSE-Tabelle T.03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2004-2023, Total), einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. E. 7.2.4) Fr. 30'366.00 (Fr. 5'305.00 x 12 x 108.9/107.1 x 41.7/40 x 0.5 x 0.90). 7.5.4. Die Erwerbseinbusse beträgt somit Fr. 49'949.00 (Fr. 80'315.00 - Fr. 30'366.00) und der Invaliditätsgrad 62 % (Fr. 49'949.00 / Fr. 80'315.00). Der Beschwerdeführer hat folglich ab 1. Dezember 2023 wiederum An- spruch auf eine Dreiviertelsrente. 7.6. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer ab 1. September 2020 An- spruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. April 2021 bis Ende März 2022 An- spruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2023 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 8. 8.1. Nach der Rechtsprechung sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungs- potenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu ver- werten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2021 vom 6. September 2021 E. 5.4.1). Die IV-Stelle trägt die Be- weislast dafür, dass die Ausnahme gilt, die versicherte Person also über ein genügend grosses Selbsteingliederungspotenzial verfügt, sodass sich Eingliederungsmassnahmen erübrigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2 mit Hinweis). - 14 - 8.2. Bei Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art ist nach Art. 8 Abs. 1 IVG der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten (BGE 135 I 176 E. 8.1 S. 186; 134 I 214 E. 5.7 S. 218; 134 I 221 E. 3.3 S. 227; 131 V 107 E. 3.4.1 S. 113). In diesem Sinn ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2; 9C_644/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 3; 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1; 9C_128/2009 vom 4. Mai 2009 E. 5). Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen: Eingliede- rungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teilweise ob- jektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit; SILVIA BUCHER, Eingliederungs- recht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 Rz. 124 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_6/2008 vom 6. Juni 2008 E. 5 und I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ausgewiesen sein (BUCHER, a.a.O., S. 279 Rz. 539; Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versicherungsge- richt gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundes- gerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3). 8.3. Nach Lage der Akten veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Mass- nahmen und lud den Beschwerdeführer am 19. Juni 2020 zu einem Standortgespräch ein (VB 31). Gemäss Zwischenbericht Integration vom 30. Juni 2020 habe sich der Beschwerdeführer "in der Kommunikation auf alles was nicht mehr geht fixiert, auf die Schmerzen, auf das Humpeln, auf die Versicherung die nicht zahlt, auf die aktuelle und bevorstehende Arth- rose […], usw.". Als Eingliederungsziel wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer von der früheren Tätigkeit als Lastwagenchauffeur löse und sich für eine berufliche Neuorientierung öffne (VB 32). Aktenkundig ist im Weiteren ein Abschlussbericht vom 28. September 2020, in welchem als Abschlussgrund "Ablehnung/Abschluss BM" sowie "subjektiv keine AF" - 15 - vermerkt ist (VB 34). Des Weiteren findet sich im aktenkundigen Protokoll per 1. Oktober 2024 ein Eintrag vom 6. Juli 2020, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer überfordert sei, im Vordergrund die Schmerzen sehe und die Perspektive für eine Neuorientierung fehle. Einem weiteren Eintrag vom 28. September 2020 ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer sehe sich nach wie vor nicht arbeitsfähig. Er sei der An- sicht, dass er die Unterstützung der Arbeitsvermittlung respektiere, aber da er sich nicht arbeitsfähig sehe, nütze ihm das nicht viel. Er wünsche daher eine Bestätigung der "Ablehnung für MB". Die Beschwerdegegnerin ge- währte dem Beschwerdeführer somit berufliche Massnahmen, an welchen dieser in der Folge jedoch nicht mehr teilnahm. Angesichts der Aktenlage ist somit von einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszuge- hen, weshalb vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine weiteren Ein- gliederungsmassnahmen mehr angezeigt waren. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwer- deführer ab 1. September 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. April 2021 bis Ende März 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2023 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Bei diesem Ver- fahrensausgang resultiert im Vergleich zur angefochtenen Verfügung eine Besserstellung des Beschwerdeführers, weshalb vor Anpassung der Ver- fügung eine Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich ist. 9.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.3. 9.3.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). 9.3.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte anlässlich der Ver- handlung vom 9. April 2025 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 12.82 Stunden à Fr. 250.00, Barauslagen von Fr. 138.80 und Mehrwert- steuer von Fr. 270.85, gesamthaft somit Fr. 3'614.65 umfasst. - 16 - 9.3.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsge- richt richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss be- trägt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdever- fahren betreffend IVG Renten innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Ak- tenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Te- lefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Sodann hatte der Rechtsvertreter den Beschwer- deführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entspre- chende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 2'475.00, § 8 AnwT). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpau- schale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 2'750.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). 9.3.4. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesen- pauschale, zuzüglich MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr. 2'681.50, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 14.8 Stunden entspricht. Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand beträgt hingegen nur 12.82 Stunden, womit eine weitere Überprüfung der Kostennote nicht erforderlich ist. Rechtsprechungsgemäss hat es demnach mit der hiervor dargelegten Entschädigung sein Bewenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.3; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3; 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.2). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Au- gust 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. April 2021 bis Ende März 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2023 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. - 17 - 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'750.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. April 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Meier