17 Abs. 1 IVG, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers (durch eine Umschulung) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder dargetan, welcher konkreter beruflich-erwerblicher Ausbildung er zur Wiederherstellung bzw. zum Erhalt oder zur Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit bedürfte, noch ist ausweislich der Akten ersichtlich, dass er sich seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens im ihm medizinisch-theoretisch noch zumutbaren Pensum um eine Neuanstellung bemüht hätte (vgl. VB 133). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG ist folglich zu verneinen.