durchgängig Tätigkeiten zumutbar gewesen, welche ihm seinem bisherigen Verdienst annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Tätigkeitsbereich zu vermitteln vermögen. Damit besteht von vornherein keine Notwendigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 17 Abs. 1 IVG, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers (durch eine Umschulung) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. E. 5.3.1).