Da es seit der Verfügung vom 15. Januar 2018 (VB 114) bzw. dem SMAB- Gutachten vom 15. März 2017 (VB 91.1) nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen ist (vgl. E. 4.3. hiervor), kann des Weiteren auch offengelassen werden, ob die damals attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aus psychiatrischer Sicht noch besteht. Denn auch wenn weiterhin von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aus psychiatrischer Sicht ausgegangen würde, sind dem Beschwerdeführer gemäss vorangehenden Ausführungen