Ob dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der F._____ AG (vgl. dazu die Beschreibung der individuellen Tätigkeit im Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Mai 2015; VB 11.1 S. 6) noch zumutbar wäre, kann jedoch weiterhin (vgl. VB 116 S. 2; 119 S. 10) offengelassen werden. Denn selbst wenn davon ausgegangen würde, dass dem ungelernten Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der F._____ AG aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei (vgl. VB 32; 35; 93 S. 4; 98 S. 2), würden ihm im angestammten Tätigkeitsbereich durchaus dem Belastungsprofil entsprechende, mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten offenstehen (VB 11.1 S. 6;