Gemäss dem beweiskräftigen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2018.113 vom 8. August 2018 E. 5.; VB 119 S. 10) SMAB-Gutachten vom 15. März 2017 war der Beschwerdeführer, ausgenommen eine sechswöchige postoperative Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Februar 2015, medi- zinisch-theoretisch sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter als auch in einer angepassten, mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule ungefähr ab Oktober 2014, gesichert ab April 2016 zu 80 % arbeitsfähig (VB 91.1 S. 18, 25). Führend für die Minderung der Arbeitsfähigkeit war die psychiatrische Erkrankung (VB 91.1 S. 17; 119 S. 9). Der RAD-Arzt Dr. med.