Nach durchgeführten Massnahmen der Frühintervention im Dezember 2015 (VB 30) entschied sich der Beschwerdeführer dazu, sich im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit selbst um seine berufliche Zukunft zu bemühen und wünschte keine weiteren beruflichen Massnahmen (VB 31 S. 2), weshalb die Frühinterventionsmassnahmen mit Mitteilung vom 7. Januar 2016 abgeschlossen wurden und in der Folge der allfällige Anspruch auf eine Rente geprüft wurde (VB 33).