Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit im Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 15. Januar 2018 (VB 114) und der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2024 (VB 150) nicht überwiegend wahrscheinlich in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. E. 2.1. f. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers damit zu Recht verneint. - 10 -