Dies war im vorliegenden Fall gemäss den vorangehenden Ausführungen nicht der Fall. Daher ist entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Plädoyernotizen S. 6 f.; Verhandlungsprotokoll S. 3) auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin betreffend den Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. Denn weder mit der Neuanmeldung vom 5. April 2023 (VB 128) noch mit Einwand vom 5. Juni 2024 (VB 145) wurde eine Verschlechterung in psychischer Hinsicht geltend gemacht, und es ergeben sich auch keine Hinweise auf eine solche oder auf eine aktuelle psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung aus den medizinischen Akten.