Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 6; Plädoyernotizen S. 1, 5 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 3) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3) sodann auch durchaus mehrfach Akten bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten des Beschwerdeführers angefordert (130 ff.; 137; 139) und es ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 5; Plädoyernotizen S. 1, 5; Verhandlungsprotokoll S. 3) ersichtlich.