Plädoyernotizen S. 1 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 2 f.) – auch von allfällig neu hinzugetretenen Diagnosen oder Befunden per se nicht auf eine (weitergehende) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Zudem findet sich in keinem seit der Verfügung vom 15. Januar 2018 (VB 114) erstellten medizinischen Bericht eine vom im SMAB-Gutachten vom 15. März 2017 festgehaltenen zumutbaren Belastungsprofil des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1. hiervor) abweichende, fachärztlich festgehaltene, wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit. Damit erweisen sich die RAD-Stellungnahmen der Dres. med. B._____ und C._____ (vgl. E. 3.2. hiervor) als überzeugend und nachvollziehbar.