_ vom 21. Juli 2022 wurden des Weiteren keine nicht bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 15. März 2017 (vgl. E. 3.1. hiervor) bekannten Diagnosen oder Befunde aufgeführt (VB 134 S. 8). Diesbezüglich gilt auch zu beachten, dass zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit keine Korrelation besteht (vgl. statt vieler BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413 und 140 V 193 E. 3.1 S. 195) und daher für die Beurteilung einer allfälligen Invalidität nicht die Diagnosen, sondern die Auswirkungen einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2.3).