med. B._____ und C._____ weiterhin nicht vollumfänglich der Fall. Deren Einschätzung, wonach keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem Vergleichszeitpunkt vom 15. Januar 2018 (vgl. E. 3.1. hiervor) erkannt werden könne, steht zudem in Übereinstimmung mit den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berichten. So hielt PD Dr. med. E._____, Facharzt für Chirurgie, in seinem Bericht vom 5. Dezember 2022 fest, die neu diagnostizierte generalisierte Gefässsklerose stehe seines Erachtens nicht in einem Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden (VB 134 S. 10).