__ und B._____ kamen in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden und der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass sich weiterhin keine über die zum Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Januar 2018 (vgl. E. 3.1. hiervor) attestierte Einschränkung hinausgehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergebe und damit keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 15. Januar 2018 [VB 114]) ausgewiesen sei (vgl. E. 3.2. hiervor).