4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten sei, wäre es ihre Pflicht gewesen, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären. Davon könne bei den beiden RAD-Aktenbeurteilungen vom 16. und 18. März 2024 nicht die Rede sein, da von keinem feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff.; Plädoyernotizen S. 1 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 2 f.).