Medizinisch-theoretisch bestehe weiterhin eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit. Eine Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei damit seit der Verfügung vom 15. Januar 2018 (VB 114) nicht ausgewiesen (VB 143 S. 6).