Unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Ergebnisse müsse bezüglich Verlangsamung und Müdigkeit von einer Verdeutlichungstendenz ausgegangen werden (VB 91.1 S. 16 f.). Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten, mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule weise der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht ungefähr ab Oktober 2014, gesichert ab April 2016, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % auf. Ab dem 16. Februar 2015 bis maximal sechs Wochen postoperativ habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestanden (VB 91.1 S. 18).